80 % der Bevölkerung in Deutschland fühlen sich oft oder zeitweise durch Lärm belästigt. Lärm ist zunehmend auch ein Problem für Mieter, womit Hausverwaltungen konfrontiert werden. Als Lärmquellen treten insbesondere umweltbelastende Geräuschemissionen in Erscheinung.
Diesen entgegen gesteuert werden soll mit der Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29.08.2002 (BGBl. I S. 3478). Damit wird angestrebt, den Geräuschpegel vor allem im Wohnumfeld unter Kontrolle zu halten und zu senken. Die Verordnung ist am 06.09.2002 in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.05.2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1, Nr. L 311 S. 50) in deutsches Recht.
Vorangestellt sei, dass die Vorschrift, wie aus dem Titel der EG-Richtlinie bereits hervorgeht, nur für den Geräte- und Maschinenbetrieb im Freien gilt. Der Bereich innerhalb von Häusern und Wohnungen ist von der Regelung nicht betroffen; im Wohnbereich können Geräte und Maschinen nach wie vor bis 22 Uhr benutzt werden. Des Weiteren bleiben von der Neuregelung unberührt auch weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, speziell zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe.
Von der Verordnung erfasst sind alle neuen, auch geräuscharmen Geräte und Maschinen. Für ältere Geräte und Maschinen, auch wenn sie lautstark sind, besteht keine Nachrüstungspflicht. Neue, nach In-Kraft-Treten der Regelung in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Geräte und Maschinen müssen ein Hinweisschild besitzen, aus dem hervorgeht, zu welcher Uhrzeit sie im Wohngebiet im Freien in Betrieb genommen werden dürfen. Und es muss von den Herstellern die maximale Geräuschentwicklung der Geräte ausgewiesen sein. Besonders laute Geräte- und Maschinenarten müssen zusätzlich Lärmgrenzwerte einhalten; diese sollen in vier Jahren weiter abgesenkt werden.
Geregelt sind Betriebszeiten, Angaben zu Lärmgrenzwerten und Anforderungen zur Kennzeichnung von Baumaschinen, Hobby- und Gartengeräten sowie Kommunalgeräten. Eingeschränkt ist der Betrieb von Garten-, Bau- und Kommunalgeräten, insbesondere in Wohngebieten. Wohngebiete i.S. dieser Vorschrift sind reine, allgemeine und besondere Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebiete, Gebiete für die Fremdenbeherbergung sowie Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten. Zu den in Wohngebieten eingesetzten motorbetriebenen Gartengeräten und Baumaschinen, die von der Regelung erfasst sind, zählen u.a. Motorkettensägen, Verdichtungsmaschinen (Vibrationswalzen, Rüttelplatten u.a.), Betonbrecher, Beton- und Mörtelmischer, Altglassammelbehälter, Rasenmäher, Heckenscheren, Hochdruckreiniger, Bohrgeräte, Fugenschneider, Förder- und Spritzmaschinen für Beton und Mörtel, Planiermaschinen, Kehrmaschinen, Schredder/Zerkleinerer, rollbare Müllbehälter u.a.m. Diese und weitere Geräte und Maschinen (vgl. Anhang zur Verordnung) dürfen in Wohngebieten nur noch werktags in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr eingesetzt und an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht betrieben werden. Darüber hinaus ist der Betrieb von Freischneidern, Grastrimmern/Graskantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern nur werktags zwischen 9 Uhr und 12 Uhr sowie 14 Uhr und 17 Uhr gestattet. Bisher durften Rasenmäher oder Laubblas- bzw. Laubsammelmaschinen mit nicht mehr als 88 dB werktags von 7 Uhr bis 22 Uhr eingesetzt werden.
Ausnahmen von den durch die Verordnung eingeschränkten Betriebsregelungen sind im Einzelfall möglich. Sie bedürfen der Zulassung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Eine solche Zulassung ist nicht erforderlich, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter notwendig ist. Ausnahmen können auch von Amts wegen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit zugelassen werden.Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften in einem Wohngebiet ein Gerät oder eine Maschine betreibt (§ 9 Abs. 2 der Verordnung i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG), handelt ordnungswidrig.
Informationen zu Lärmquellen, Lärmbewertungsverfahren einzelner Lärmarten, gesetzlichen Vorschriften und deren Anwendung (z.B. welcher Lärmpegel zulässig und welche Lärmbelastung nicht erlaubt ist) sowie Ansprechpartner für die verschiedenen Lärmprobleme sind unter