Die Reform des Wohnungsbaurechts, die seit Anfang diesen Jahres gilt, enthält auch einige geänderte Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung, die eine Erhöhung der Verwaltungs- und Instandhaltungspauschalen und Anpassung an den Euro zum Inhalt haben.
Demnach dürfen als Instandhaltungskosten seit 1. Januar jährlich je Quadratmeter Wohnfläche angesetzt werden:
- für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 Euro (früher 21 Mark)
- für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurückliegt, höchstens 9 Euro (früher 16,50 Mark)
- für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 Euro (früher 13 Mark)
Diese Sätze verringern sich bei eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme um 0,20 Euro (früher 0,35 Mark).
Der Abschlag für nicht vorhandenes eingerichtetes Bad oder Dusche von 1,30 Mark fällt weg. Diese Sätze erhöhen sich, wenn ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist, um 1 Euro (früher 1,85 Mark). Trägt der Mieter die Kosten kleinerer Instandhaltungen in der Wohnung, so verringert sich der Satz um 1,05 Euro (früher 1,90 Mark). Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.
Die Kosten der Schönheitsreparaturen sind in den Sätzen nicht enthalten. Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheitsreparaturen, so dürfen sie höchstens mit 8,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden. (Weiter gehende Differenzierung fällt weg.)
Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen als Instandhaltungskosten einschließlich Kosten für Schönheitsreparaturen höchstens 68 Euro (früher 125 Mark) jährlich je Garage oder Einstellplatz angesetzt werden.
Die Verwaltungskosten dürfen höchstens mit 230 Euro (früher Mark 420 Mark) jährlich je Wohnung, bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je Wohngebäude angesetzt werden.
Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen Verwaltungskosten höchstens mit 30 Euro (früher 55 Mark) jährlich je Garagen- oder Einstellplatz angesetzt werden.
Bei Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder Wohnungen in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts dürfen als Ausgaben für die Verwaltung höchstens 275 Euro (früher 500 Mark) angesetzt werden. Instandhaltungs- und Verwaltungskostenpauschalen werden zukünftig per Index angepasst. Hiernach ändern sich die Beträge erstmals ab 1.Januar 2005 und dann ab dem 1.Januar eines jeden darauf folgenden dritten Kalenderjahres im Umfang der dann eingetretenen Indexänderung. Trägt der Mieter die Kosten kleinerer Instandhaltungen in der Wohnung, verringert sich der Satz um 1,05 Euro.
Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleinerer Schäden an den Gas-, Wasser- und Elektroinstallationen, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Die Kosten der Schönheitsreparaturen sind in den Sätzen nicht enthalten. Trägt der Vermieter diese Kosten, dürfen sie höchstens mit 8,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden. Für Garagen oder ähnliche Stellplätze dürfen als Instandhaltungskosten einschließlich Kosten für Schönheitsreparaturen höchstens 68 Euro jährlich je Garage oder Einstellplatz angesetzt werden.