Kautionsanlage durch den Vermieter

Gemäß § 550 b Abs. 2 S. 1  BGB .a.F. (= § 551 Abs. 3 S. 1 BGB n.F.) hat der Vermieter eine ihm als  Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für  Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.  Die Anlagepflicht des Vermieters bezweckt hierbei, den Rückzahlungsanspruch  des Mieters im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Vermieters vor dem  Zugriff von Gläubigern des Vermieters zu schützen (vgl. Palandt-Weidenkaff,  § 551 Rdn. 11).Die Rechtsprechung sieht § 551 Abs. 3 BGB n.F. als  Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB an.

Fraglich ist, welche  Rechtsfolgen sich daraus ergeben, wenn eine Vermietungs-GmbH die ihr vom  Mieter überlassene Mietkaution in einer nicht insolvenzfesten Weise  anlegt.Das LG Hamburg hat in einem Urteil vom 30.8.2001 - 327 S 79/01 - zu  dieser Frage Stellung genommen und im Ergebnis judiziert, dass in diesem  Falle der Geschäftsführer der Vermietungs-GmbH dem Mieter persönlich auf Schadensersatz haftet.