Die Eigentümergemeinschaft kann mehrheitlich in der Hausordnung festlegen, dass Außenantennen nicht angebracht werden dürfen. Parabolantennen sind nicht gerade eine Zierde für die Außenfassade einer Wohneigentumsanlage. Demgegenüber steht das Recht und der Anspruch des einzelnen Eigentümers auf dem Empfang möglichst vieler Fernsehprogramme. Folglich kommt es in der Praxis immer wieder zu Streit, wenn ein Eigentümer eine solche Antenne an der Außenfront oder am Balkon anbringen will. Ob die Eigentümergemeinschaft grundsätzlich ein Verbot zum Anbringen solcher Antennen erlassen kann, damit hat sich jetzt das Oberlandesgericht Zweibrücken befasst.
Seine Entscheidung: Die Wohnungseigentümer sind berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss zur Hausordnung zu regeln, dass Außenantennen gleich welcher Art nicht angebracht werden dürfen. Die Richter schränkten jedoch ein: Durch die grundgesetzlich geschützte Informationsfreiheit in Deutschland lebender Ausländer kann die Bestandskraft eines solchen Wohnungseigentümerbeschlusses zum Verbot des Anbringens von Außenantennen jedenfalls für den Ausländer eingeschränkt sein, der erst nach Ablauf der Frist zur Anfechtung des Beschlusses Wohnungseigentümer geworden ist. OLG Zweibrücken, Az: 3 W 299/01