Lärmschutz für Geräte- und Maschinen neu geregelt

80 % der  Bevölkerung in Deutschland fühlen sich oft oder zeitweise durch Lärm belästigt.  Lärm ist zunehmend auch ein Problem für Mieter, womit Hausverwaltungen  konfrontiert werden. Als Lärmquellen treten insbesondere umweltbelastende  Geräuschemissionen in Erscheinung. 

Diesen entgegen gesteuert werden soll  mit der Verordnung zur Einführung der Geräte- und  Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29.08.2002 (BGBl. I S.  3478). Damit wird angestrebt, den Geräuschpegel vor allem im Wohnumfeld  unter Kontrolle zu halten und zu senken. Die Verordnung ist am 06.09.2002 in  Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/14/EG des  Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.05.2000 zur Angleichung der  Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende  Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und  Maschinen (ABl. EG  Nr. L 162 S. 1, Nr. L 311 S. 50) in deutsches Recht.

              Vorangestellt sei, dass die Vorschrift, wie aus dem Titel der  EG-Richtlinie bereits hervorgeht, nur für den Geräte- und Maschinenbetrieb  im Freien gilt. Der Bereich innerhalb von Häusern und Wohnungen ist von der  Regelung nicht betroffen; im Wohnbereich können Geräte und Maschinen nach  wie vor bis 22 Uhr benutzt werden. Des Weiteren bleiben von der Neuregelung  unberührt auch weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von  wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften  des Lärmschutzes, speziell zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur  Nachtruhe.

        Von der Verordnung erfasst sind alle neuen, auch geräuscharmen  Geräte und Maschinen. Für ältere Geräte und Maschinen, auch wenn sie  lautstark sind, besteht keine Nachrüstungspflicht. Neue, nach  In-Kraft-Treten der Regelung in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene  Geräte und Maschinen müssen ein Hinweisschild besitzen, aus dem hervorgeht,  zu welcher Uhrzeit sie im Wohngebiet im Freien in Betrieb genommen werden  dürfen. Und es muss von den Herstellern die maximale Geräuschentwicklung der  Geräte ausgewiesen sein. Besonders laute Geräte- und Maschinenarten müssen  zusätzlich Lärmgrenzwerte  einhalten; diese sollen in vier Jahren weiter abgesenkt werden.

         Geregelt sind Betriebszeiten, Angaben zu Lärmgrenzwerten  und Anforderungen zur Kennzeichnung von Baumaschinen, Hobby- und  Gartengeräten sowie Kommunalgeräten. Eingeschränkt ist der Betrieb von  Garten-, Bau- und Kommunalgeräten, insbesondere in Wohngebieten. Wohngebiete  i.S. dieser Vorschrift sind reine, allgemeine und besondere Wohngebiete,  Kleinsiedlungsgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kur- und  Klinikgebiete, Gebiete für die Fremdenbeherbergung sowie Gelände von  Krankenhäusern und Pflegeanstalten. Zu den in Wohngebieten eingesetzten  motorbetriebenen Gartengeräten und Baumaschinen, die von der Regelung  erfasst sind, zählen u.a. Motorkettensägen, Verdichtungsmaschinen  (Vibrationswalzen, Rüttelplatten u.a.), Betonbrecher, Beton- und  Mörtelmischer, Altglassammelbehälter, Rasenmäher, Heckenscheren,  Hochdruckreiniger, Bohrgeräte, Fugenschneider, Förder- und Spritzmaschinen  für Beton und Mörtel, Planiermaschinen, Kehrmaschinen,  Schredder/Zerkleinerer, rollbare Müllbehälter u.a.m. Diese und weitere  Geräte und Maschinen (vgl. Anhang zur Verordnung) dürfen in Wohngebieten nur  noch werktags in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr eingesetzt und an Sonn- und  Feiertagen ganztägig nicht betrieben werden. Darüber hinaus ist der Betrieb von  Freischneidern, Grastrimmern/Graskantenschneidern, Laubbläsern und  Laubsammlern nur werktags zwischen 9 Uhr und 12 Uhr sowie 14 Uhr und 17 Uhr  gestattet. Bisher durften Rasenmäher oder Laubblas- bzw. Laubsammelmaschinen  mit nicht mehr als 88 dB werktags von 7 Uhr bis 22 Uhr eingesetzt werden.

       Ausnahmen von den durch die Verordnung eingeschränkten  Betriebsregelungen sind im Einzelfall möglich. Sie bedürfen der Zulassung  der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Eine solche Zulassung ist nicht  erforderlich, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer  Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen  Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter notwendig ist. Ausnahmen können  auch von Amts wegen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit  zugelassen werden.Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften  in einem Wohngebiet ein Gerät oder eine Maschine betreibt (§ 9 Abs. 2 der  Verordnung i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG), handelt ordnungswidrig.

Informationen zu Lärmquellen, Lärmbewertungsverfahren  einzelner Lärmarten, gesetzlichen Vorschriften und deren Anwendung (z.B.  welcher Lärmpegel zulässig und welche Lärmbelastung nicht erlaubt ist) sowie  Ansprechpartner für die verschiedenen Lärmprobleme sind unter