Abstimmung kraft Vollmacht

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage darf das Stimmrecht von Eigentümern,  die er kraft einer erteilten Vollmacht vertritt, auch bei der Abstimmung über  seine eigene Bestellung zum Verwalter ausüben. Das hat das Oberlandesgericht  Hamburg entschieden.  Der Verwalter muss sich also bei der Abstimmung über seine eigene Wahl   nicht enthalten. Die Stimmabgabe zu seinen Gunsten kraft Vollmacht geschieht   in Ausübung eines Rechts des vollmachtgebenden Wohnungseigentümers   und habe lediglich als Reflexwirkung die eigene Begünstigung zur Folge.  Jede andere Entscheidung würde außer Betracht lassen, dass der bevollmächtigte  Verwalter die Interessen des Vollmachtgebers wahrnimmt und nur ihm im Innenverhältnis   verpflichtet sein kann.  Wenn das Gesetz im Übrigen die Verwalterbestellung mit Stimmenmehrheit   vorsehe,  so das OLG in der Urteilsbegründung, andererseits die Bevollmächtigung  des Verwalters möglich sei, sei auch kein Grund ersichtlich, solche Wohnungseigentümer,   die an der Versammlung nicht teilnehmen können, vor die Alternative zu   stellen, entweder keinen Einfluss auf die Verwalterbestellung nehmen zu können,   oder aber einen