Abrechnungsfrist

Das ist der Zeitraum, innerhalb dem Sie Ihre Betriebskostenabrechnung erstellen müssen. Sie beginnt mit dem Ende des Abrechnungszeitraums und beträgt 1 Jahr (§ 556 Abs. 3 BGB neu). Die Frist halten Sie ein, wenn die Abrechnung bei Ihrem Mieter bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums im Briefkasten liegt.

Die Abrechnung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2001 muss also bis spätestens zum 31.12.2002 bei Ihrem Mieter sein.

Wichtig:

Diese Abrechnungsfrist ist für Wohnungsvermieter eine Ausschlussfrist. Sie gilt für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 1.9.2001 enden.

Versäumen Sie diese Frist, dürfen Sie keine Betriebskosten mehr nachfordern! Außerdem kann Sie Ihr Mieter auf Abrechnungserteilung verklagen und seine laufenden Vorauszahlungen zurückhalten. Auch als Gewerberaumvermieter sollten Sie innerhalb 1 Jahres abrechnen. Denn schon das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Jahresfrist für einen Gewerberaummieter als zulässig erkannt

(OLG Düsseldorf

Urteil v. 11.11.1997 - 24 U 216/96,

ZMR 1998, S. 219).