Wiesenhähnchen und ein Maß Bier sind umlegbare Betriebskosten

Der Vermieter hatte im Jahr 2005 dem bei ihm angestellten Hausmeister zwei Gutscheine für ein halbes Wiesenhähnchen und eine Maß Bier gegeben. Der Wert beider Gutscheine belief sich auf 15,10 €, die der Vermieter anschließend auf seine Mieter umlegte. Nachdem sich der Mieter weigerte, dies zu bezahlen, verklagte ihn der Vermieter vor dem AG München. Das Gericht entschied, dass der Vermieter die Kosten für Oktoberfest-Gutscheine für den Hausmeister einer Wohnanlage im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen darf. Rechtlich gesehen stellen (Wiesen-)Gutscheine eine arbeitsrechtliche Sonderzahlung bzw. Gratifikation an den Hauswart dar und sind damit geldwerte Leistungen, die grundsätzlich umlegbar seien. 

Der Vermieter habe sodann lediglich noch das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten, wonach die Leistung "ortsüblich und angemessen" sein müsse. Im Münchner Gerichtsbezirk sei es aber durchaus üblich, mit seinen Arbeitnehmern gemeinsam die "Wiesen" zu besuchen in ihnen in diesem Rahmen Gutscheine für Getränke und Nahrungsmittel zu überlassen. Ferner sei es gerichtsbekannt, dass man bei der Reservierung eines Sitzplatzes im "Wiesenzelt" einen Gutschein für ein "halbes Hendl" sowie zwei Gutscheine für je einen Liter "Wiesenbier" abnehmen müsse. Vor diesem Hintergrund habe der Vermieter sogar besonders wirtschaftlich gehandelt, weil er seinem Hausmeister neben dem Gutschein für das Hähnchen nur einenweiteren Gutschein für einen Liter Bier überlassen hatte.

AG München, Urteil vom 08.01.2007, AZ: 424 C 22865/06 (rechtskräftig)