Blumenkästen auf der Brüstung einer Dachterrasse sind nicht immer erlaubt

Wird das Sondernutzungsrecht an einer Dachterrasse mit der Maßgabe eingeräumt, dass auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrund- stücks zu achten ist, dann kann durch Eigentümerbeschluss bestimmt werden, dass auf der Brüstung der Dachterrasse keine Blumenkästen angebracht werden dürfen. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) entschieden.

Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung hatte auf der Brüstung seiner Dachterrasse Blumenkästen angebracht. Zuvor war ihm in einem Nachtrag zur Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht an der Terrasse mit der Maßgabe eingeräumt worden, dass bei Terrassen auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten sei.
Die Wohnungseigentümer beschlossen später eine Hausordnung, in der bestimmt wurde, dass Blumenkästen auf Balkonen und Terrassen nur innerhalb der Brüstung angebracht werden dürfen. Der Eigentümer wehrte sich gegen diesen Beschluss. Freilich vergeblich:
Der Beschluss greife nicht in unzulässiger Weise in das Sondernutzungsrecht des Eigentümers ein, meinte das Gericht. Das Sonder- nutzungsrecht sei in dem Nachtrag mit der ausdrücklichen Ein- schränkung eingeräumt worden, auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten sei.

Die bei der Einräumung mit dieser Vereinbarung verbundene Einschränkung des Sondernutzungsrechts werde durch den beanstandeten Teil der Hausordnung konkretisiert. (BayObLG, AZ: 2Z BR 20/01)