Ein Mieter darf Balkonverglasungen oder Markisen nicht ohne Erlaubnis anbringen.
Es handelt sich bei beidem um bauliche Veränderungen, die ohne Genehmigung des Hauseigentümers nicht vorgenommen werden dürfen.
BayObLG
1997-12-04
2 Z BR 123/97; 2 Z BR 34/95
Rechtsbereich/Normen: ---
Einstellung in die Datenbank: 2002-11-25
Bearbeitet von: Julia Hinkelmann
Quelle: Anwalt-Suchservice