Baumangel

Hier finden Sie eine Definition zum Baumangel.

Bei einem Mangel handelt es sich um eine unzureichende Leistung, aus der früher oder später auch ein Schaden entstehen kann. Unter einem Mangel versteht man, dass der tatsächliche Zustand des Bauwerkes von dem Zustand abweicht, den der Unternehmer und der Bauherr bei Vertragsschluss vorausgesetzt haben. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Bau so zu erstellen, dass er die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Mängel entstehen u.a. durch nicht korrigierte Fehler.


Bei Mängeln muss man drei verschiedene Fälle unterscheiden, nämlich die nachzubessernden Mängel, die hinnehmbaren Mängel (Minderwerte) und die hinzunehmenden Unregelmäßigkeiten.

Nachzubessernde Mängel

Ist die Nachbesserung möglich, zumutbar und im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg nicht unverhältnismäßig aufwendig, so hat der Bauherr einen Anspruch auf die Beseitigung des Mangels. Häufig versuchen Baufirmen sich mit dem Hinweis auf den unverhältnismäßig hohen Aufwand um eine Nachbesserung zu drücken. Gerade bei echten Beeinträchtigungen des Wohn- und Nutzwertes eines Hauses sollte man sich aber nicht scheuen, seine Ansprüche notfalls auch auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.

Hinnehmbare Mängel

Grundsätzlich haben Sie zwar das Recht auf die Beseitigung kleinerer (unwesentlicher) Mängel, häufig ist der Aufwand dafür aber unverhältnismäßig hoch im Vergleich zum erzielbaren Erfolg, d.h. zum Grad der Abweichung vom vertragsgemäßen Zustand. In solchen Fällen können Sie nicht auf Mängelbeseitigung bestehen, sondern die Abweichungen werden durch einen sogenannten Minderwert "in Geld" abgegolten. Zur Beurteilung z.B. von optischen Beeinträchtigungen werden Kriterien wie der Grad der optischen Beeinträchtigung benutzt.

Aber: Eine Unverhältnismäßigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn die Kosten der Nachbesserung den eigentlichen Preis der Leistung übersteigen, wie es oftmals vom Unternehmer behauptet wird. Nur im Ausnahmefall sollte diese Regelung in Anspruch genommen werden. So etwa dann, wenn sich nach der Fertigstellung des Daches herausstellt, dass die Drempelhöhe geringer ist als im Vertrag vereinbart oder die Geschosshöhen nicht eingehalten wurden.

Der Bauherr kann nicht anstelle der Nachbesserung die Zahlung eines Minderwertes verlangen; dem Unternehmer steht grundsätzlich ein Recht zu, selbst den Mangel zu beseitigen.

Hinzunehmende Unregelmäßigkeiten

Ob es sich bei einer kritisierten Leistung um einen Mangel oder eine hinzunehmende Unregelmäßigkeit handelt, ist in vielen Fällen schwierig zu beurteilen. Möglicherweise liegen die Unregelmäßigkeiten noch im Rahmen des vertraglich zu Erwartenden. Überschreiten die kritisierten Unregelmäßigkeiten nicht die vertraglich festgelegten bzw. die in den anerkannten Regeln der Bautechnik definierten Grenzwerte, handelt es sich um hinzunehmende Unregelmäßigkeiten und nicht um einen Mangel. Diese Unregelmäßigkeiten müssen als unvermeidbar und als allgemein üblich hingenommen werden.

So müssen beispielsweise kleine Abplatzungen und Einbeulungen sowie kleine Kratzer u.ä. grundsätzlich hingenommen werden. Kleinere Kantenbrüche z.B. bei Mauerwerksmaterialien können grundsätzlich nicht vermieden werden. Glasscheiben müssen i.d.R. erst ausgewechselt werden, wenn Kratzer aus der Entfernung von einem Meter noch zu sehen sind. Die Beurteilung kann jedoch aufgrund der Komplexität häufig nur von einem Sachverständigen vorgenommen werden. Es ist daher empfehlenswert, sich den Rat einer unparteiischen unabhängigen Fachperson vor Beginn einer gerichtlichen Auseinandersetzung einzuholen.