Schadensersatzanspruch nach Abbruch der Mietvertragsverhandlungen

Gemäß Paragraf 559 BGB (früher Paragraf 3 MHG) kann ein Vermieter   nach baulichen Maßnahmen zur nachhaltigen Einsparung von Heizenergie die   jährliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten   erhöhen.  Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Schadensersatzansprüche   entstehen können, wenn ein Verhandlungspartner während der Vertragsverhandlungen   bereits erhebliche Dispositionen in der Hoffnung auf das tatsächliche Zustandekommen   des Vertrages getroffen hat und der andere die Verhandlungen schließlich   scheitern lässt.  In derartigen Fällen können Schadensersatzansprüche nur geltend   gemacht werden,  wenn ein Verhandlungspartner bei der Gegenseite das Vertrauen erweckt hat, der   Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, dann aber die Vertragsverhandlungen   ohne triftigen Grund abbricht.  Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt, wenn über eine Reihe   von  Vertragsänderungen noch gar keine endgültige Einigung erzielt wurde   und der  Vertragspartner daher noch mit einem Scheitern der Verhandlungen rechnen musste. 

BGH, AZ VII ZR 360/98