Veräußerungsbeschränkung

Gemäß § 12 (Veräußerungsbeschränkung), dort Abs. 1 kann als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf, wobei dieser Dritte in der Regel der WEG-Verwalter ist. Durch diese Veräußerungsbeschränkung soll der auf Dauer angelegten Gemeinschaft die Möglichkeit gegeben werden, frei das Gemeinschaftsverhältnis und damit auch den Kreis der Gemeinschaftsmitglieder zu bestimmen.

Wird der WEG-Verwalter im Rahmen des § 12 tätig, d.h. überprüft der Verwalter, ob er seine Zustimmung zur Veräußerung des Sondereigentums erteilen soll oder nicht, ist zu berücksichtigen, dass der WEG-Verwalter nicht aus eigenem Recht, sondern als Sachverwalter der Gemeinschaft tätig wird.

Wenn und soweit der WEG-Verwalter, der zur Veräußerungszustimmung verpflichtet ist, für die Parteien des Kaufvertrages tätig wird, ist fraglich, ob er eine echte Maklerleistung erbringt oder erbringen kann.

Das OLG Hamburg – Urteil vom 24.07.2002 – 8 U 53/02 – hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Kläger verlangten von der Beklagten Rückzahlung geleisteter Maklercourtage. Sie griffen das landgerichtliche Urteil im Wege der Berufung mit der Begründung an, bei der Beklagten habe wegen der Verwaltung der Wohnanlage mit dem Zustimmungserfordernis nach § 12 WEG ein institutionalisierter Interessenkonflikt vorgelegen.

Sie habe deshalb eine Maklerleistung nicht erbringen können. Diese rechtliche Schlussfolgerung habe von den Klägern trotz Kenntnis der Tatsache der Wohnungsverwaltung nicht gezogen werden können. Ein von der Maklerleistung unabhängiges Provisionsversprechen habe nicht vorgelegen. Die Beklagte verteidigte im Wesentlichen die Gründe des landgerichtlichen Urteils und verwies darauf, dass den Klägern die Tatsache der Wohnungsverwaltung durch die Beklagte bekannt war, womit sie auch gewusst hätten, dass sie Courtage nicht geschuldet hätten. Das OLG Hamburg hat in dem vorerwähnten Judikat unter anderem folgendes ausgeführt: