Treppenhaus: Kinderwagen darf im Hausflur abgestellt werden

Eltern, die eine Wohnung im Obergeschoß eines Hauses gemietet haben, dürfen ihren Kinderwagen an geeigneter Stelle im unteren Hausflur abstellen.

Dies gilt nach Auffassung des AG Winsen zumindest dann, wenn der Fluchtweg durch den Kinderwagen nicht zugestellt wird.

AG Winsen

1999-04-28 16

C 602/99 Rechtsbereich/Normen: BGB

Einstellung in die Datenbank: 2000-03-09

Bearbeitet von: Martina Seipelt

Quelle: WM 99, 456