Haustürwiderruf im Mietrecht

Kommt der Vermieter überraschend eine Stunde früher als verabredet zu einem Gespräch über eine Änderung des Mietvertrages in die Wohnung des Mieters, so handelt es sich um ein Haustürgeschäft, das den Mieter zu einem Widerruf berechtigt.

In dem vom AG Berlin zu entscheidenden Fall hatte die Mieterin - eine ältere Dame - für den ursprünglichen Termin ihren geschäftlich erfahrenen Sohn bestellt. Durch das frühere Erscheinen des Vermieters wurde sie jedoch überrumpelt. Da Sinn und Zweck der Regelung zum Haustürwiderruf gerade der Schutz vor solchen Überrumpelungen sei, ließen die Richter einen Widerruf der geschlossenen Vereinbarung zu.
AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg 1997-09-05 1 Rechtsbereich/Normen: § 312 BGB Einstellung in die Datenbank: 2002-08-13 Bearbeitet von: Lars Breuer Quelle: Tagesspiegel