Vertraglicher Ausschluss des Minderungsrechts bei Bauarbeiten in der Nachbarschaft

Ob der Vermieter Einfluss auf Bauarbeiten in der Nachbarschaft hat oder nicht, kann dem Mieter egal sein: Der Mieter kann die Miete mindern, wenn der Wohnwert der Mietwohnung durch die Bauarbeiten erheblich beeinträchtigt ist. Um dem Minderungsrisiko zu entgehen, stellt sich die Frage, ob der Vermieter das Minderungsrecht vertraglich ausschließen kann.

Dies ist bei Wohnraummietverhältnissen nicht möglich, da § 536 Abs. 4 BGB die zwingende Regelung enthält, dass zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen über dessen Minderungsrechte unwirksam sind. Danach kann das Minderungsrecht weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.

Anders sieht dies bei Gewerberaummietverträgen aus. So hat der BGH bereits vor Jahren entschieden, dass der Vermieter im Gewerberaummietvertrag einen Minderungsausschluss für Störungen, die er nicht zu vertreten hat, aufnehmen kann (BGH, ZMR 1976, 279).

Das OLG Hamburg hat nun am 2.4.2003 (Az.: 4 U 47/01) erstmals unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH entschieden, dass das Minderungsrecht des Mieters von Gewerberäumen wegen Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten in der Nachbarschaft formularmäßig ausgeschlossen werden kann.

Quelle: Haufe-Verlag