Sind Mietereinbauten Betriebsausgaben?

Mietereinbauten und -umbauten sind in der Bilanz des Mieters zu  aktivieren, wenn es sich um gegenüber dem Gebäude selbständige Wirt-  schaftsgüter handelt, für die der Mieter Herstellungskosten aufge-  wendet hat, die Wirtschaftsgüter seinem Betriebsvermögen zuzurechnen  sind und die Nutzung durch den Mieter zur Einkünfteerzielung sich  erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr er-  streckt. Das hat der Bundesfinanzhof (BfH) jetzt entschieden. Die Entscheidung bezieht sich auf eine OHG, die eine Apotheke be-  trieb. Die OHG hatte in einem neben der Apotheke liegenden Gebäude  zwei Wohnungen angemietet und diese - durch Entfernen der Zwischen-  wände und Installationen - in eine Arztpraxis umgestaltet. Die Unter- vermietung der Räume an einen Arzt sollte den Umsatz der Apotheke  steigern.

Der Streit zwischen der OHG und dem Finanzamt hatte sich an der Frage  entzündet, ob die Umbaukosten als Betriebsausgaben sofort abgezogen  oder ob sie zu aktivieren und nach der voraussichtlichen Dauer des  Mietvertrags abzuschreiben seien.

(BFH, AZ: VIII R 44/94)