Mietereinbauten und -umbauten sind in der Bilanz des Mieters zu aktivieren, wenn es sich um gegenüber dem Gebäude selbständige Wirt- schaftsgüter handelt, für die der Mieter Herstellungskosten aufge- wendet hat, die Wirtschaftsgüter seinem Betriebsvermögen zuzurechnen sind und die Nutzung durch den Mieter zur Einkünfteerzielung sich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr er- streckt. Das hat der Bundesfinanzhof (BfH) jetzt entschieden. Die Entscheidung bezieht sich auf eine OHG, die eine Apotheke be- trieb. Die OHG hatte in einem neben der Apotheke liegenden Gebäude zwei Wohnungen angemietet und diese - durch Entfernen der Zwischen- wände und Installationen - in eine Arztpraxis umgestaltet. Die Unter- vermietung der Räume an einen Arzt sollte den Umsatz der Apotheke steigern.
Der Streit zwischen der OHG und dem Finanzamt hatte sich an der Frage entzündet, ob die Umbaukosten als Betriebsausgaben sofort abgezogen oder ob sie zu aktivieren und nach der voraussichtlichen Dauer des Mietvertrags abzuschreiben seien.
(BFH, AZ: VIII R 44/94)